§ 3 Abs. 6, 7 UStG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Gesetzeswortlaut
§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung
Absatz 6
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
2) Zuordnung der bewegten Lieferung (UStAE 3.14) - Nur eine Lieferung ist die bewegte (§ 3 Abs. 6 UStG); alle anderen sind ruhende Lieferungen (§ 3 Abs. 7 UStG). - Maßgeblich, wer den Transport veranlasst: • Transport durch ersten Lieferer (A) → A→B bewegt. • Transport durch Zwischenhändler (B) → grundsätzlich A→B bewegt (Vermutung); B kann mit USt-IdNr. seines Abgangslandes die bewegte Lieferung auf B→C verlagern. • Transport durch letzten Abnehmer (C) → B→C bewegt.
Worum geht es?
§ 3 Abs. 6, 7 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nur eine Lieferung ist die bewegte (§ 3 Abs. 6 UStG); alle anderen sind ruhende Lieferungen (§ 3 Abs. 7 UStG).
- Leistungsort Inland — bewegte Lieferung: Beginn der Beförderung/Versendung (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG); ruhende Lieferung: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG); sonstige Leistungen: § 3a UStG.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6, 7 UStG)UmsatzsteuerMehrere Umsatzgeschäfte, eine Warenbewegung; nur eine Lieferung ist die bewegte, alle anderen ruhen.
- Umsatzsteuer — Grundprüfung (Steuerbarkeit, Ort, Steuerschuldner)UmsatzsteuerPrüffolge: Leistungsaustausch → Leistungsort → Steuerbefreiung → Bemessungsgrundlage → Steuersatz → Steuerschuldner → Entstehungszeitpunkt.