Gesetz

§ 29 Abs. 2 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wird das Familienheim aufgrund eines wirksam vereinbarten Rückforderungsrechts herausgegeben, erlischt die ursprüngliche Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach § 29 Abs. 2 ErbStG wird der Bedachte für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen des übertragenen Vermögens zustanden, wie ein Nießbraucher behandelt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 29 Abs. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wird das Familienheim aufgrund eines wirksam vereinbarten Rückforderungsrechts herausgegeben, erlischt die ursprüngliche Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit.
  • Nach § 29 Abs. 2 ErbStG wird der Bedachte für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen des übertragenen Vermögens zustanden, wie ein Nießbraucher behandelt.

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