Gesetz

§ 286 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Typische Fälle: - Umsatzaufgliederung nach § 285 Nr. 4 HGB kann unterbleiben, wenn sie dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann; die Inanspruchnahme ist im Anhang anzugeben (§ 286 Abs. 2 HGB). - Angaben zum Anteilsbesitz nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können bei untergeordneter Bedeutung oder bei drohendem erheblichen Nachteil teilweise entfallen (§ 286 Abs. 3 HGB). - Bei nicht börsennotierten Gesellschaften können Organbezüge entfallen, wenn dadurch die Bezüge eines einzelnen Mitglieds erkennbar würden (§ 286 Abs. 4 HGB). Praxisformulierung bei § 286 Abs. 2 HGB: **„Von der Schutzklausel gemäß § 286 Abs. 2 HGB wurde Gebrauch gemacht.“**

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 286 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Umsatzaufgliederung nach § 285 Nr. 4 HGB kann unterbleiben, wenn sie dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann; die Inanspruchnahme ist im Anhang anzugeben (§ 286 Abs. 2 HGB).
  • Angaben zum Anteilsbesitz nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können bei untergeordneter Bedeutung oder bei drohendem erheblichen Nachteil teilweise entfallen (§ 286 Abs. 3 HGB).
  • Bei nicht börsennotierten Gesellschaften können Organbezüge entfallen, wenn dadurch die Bezüge eines einzelnen Mitglieds erkennbar würden (§ 286 Abs. 4 HGB).
  • „Von der Schutzklausel gemäß § 286 Abs. 2 HGB wurde Gebrauch gemacht.“**
  • Schutzklauseln nach § 286 HGB nur bei dokumentierten Voraussetzungen genutzt?

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