§ 286 Abs. 2 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Typische Fälle: - Umsatzaufgliederung nach § 285 Nr. 4 HGB kann unterbleiben, wenn sie dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann; die Inanspruchnahme ist im Anhang anzugeben (§ 286 Abs. 2 HGB). - Angaben zum Anteilsbesitz nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können bei untergeordneter Bedeutung oder bei drohendem erheblichen Nachteil teilweise entfallen (§ 286 Abs. 3 HGB). - Bei nicht börsennotierten Gesellschaften können Organbezüge entfallen, wenn dadurch die Bezüge eines einzelnen Mitglieds erkennbar würden (§ 286 Abs. 4 HGB). Praxisformulierung bei § 286 Abs. 2 HGB: **„Von der Schutzklausel gemäß § 286 Abs. 2 HGB wurde Gebrauch gemacht.“**
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 286 Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Umsatzaufgliederung nach § 285 Nr. 4 HGB kann unterbleiben, wenn sie dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann; die Inanspruchnahme ist im Anhang anzugeben (§ 286 Abs. 2 HGB).
- Angaben zum Anteilsbesitz nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können bei untergeordneter Bedeutung oder bei drohendem erheblichen Nachteil teilweise entfallen (§ 286 Abs. 3 HGB).
- Bei nicht börsennotierten Gesellschaften können Organbezüge entfallen, wenn dadurch die Bezüge eines einzelnen Mitglieds erkennbar würden (§ 286 Abs. 4 HGB).
- „Von der Schutzklausel gemäß § 286 Abs. 2 HGB wurde Gebrauch gemacht.“**
- Schutzklauseln nach § 286 HGB nur bei dokumentierten Voraussetzungen genutzt?
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