§ 285 Nr. 33 HGB
Angaben im Anhang (Nr. 33) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
## 2. Wesentliche sonstige Pflichtangaben nach § 285 HGB **Neuere Ergänzung:** § 285 Nr. 30a HGB verlangt Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag nach dem Mindeststeuergesetz bzw. ausländischen Mindeststeuergesetzen. Kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 285 Nr. 33 HGB steht in steuerstoff für Angaben im Anhang (Nr. 33) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ## 2. Wesentliche sonstige Pflichtangaben nach § 285 HGB
- Neuere Ergänzung:** § 285 Nr. 30a HGB verlangt Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag nach dem Mindeststeuergesetz bzw. ausländischen Mindeststeuergesetzen. Kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.
- nach § 285 Nr. 15 HGB sind Name und Sitz der persönlich haftenden Gesellschafter sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.
- Umsatzaufgliederung nach § 285 Nr. 4 HGB kann unterbleiben, wenn sie dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann; die Inanspruchnahme ist im Anhang anzugeben (§ 286 Abs. 2 HGB).
- Angaben zum Anteilsbesitz nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können bei untergeordneter Bedeutung oder bei drohendem erheblichen Nachteil teilweise entfallen (§ 286 Abs. 3 HGB).
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
Verwandte Fundstellen
- § 285 HGB – Angaben im Anhang — Handelsgesetzbuch
- § 285 Nr. 15 HGB – Angaben im Anhang (Nr. 15) — Handelsgesetzbuch
- § 285 Nr. 30a HGB – Angaben im Anhang (Nr. 30a) — Handelsgesetzbuch
- § 285 Nr. 34 HGB – Angaben im Anhang (Nr. 34) — Handelsgesetzbuch
- § 285 Nr. 4 HGB – Angaben im Anhang (Nr. 4) — Handelsgesetzbuch