Gesetz

§ 285 Nr. 30a HGB

Angaben im Anhang (Nr. 30a) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

## 2. Wesentliche sonstige Pflichtangaben nach § 285 HGB **Neuere Ergänzung:** § 285 Nr. 30a HGB verlangt Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag nach dem Mindeststeuergesetz bzw. ausländischen Mindeststeuergesetzen. Kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.

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Worum geht es?

§ 285 Nr. 30a HGB steht in steuerstoff für Angaben im Anhang (Nr. 30a) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ## 2. Wesentliche sonstige Pflichtangaben nach § 285 HGB
  • Neuere Ergänzung:** § 285 Nr. 30a HGB verlangt Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag nach dem Mindeststeuergesetz bzw. ausländischen Mindeststeuergesetzen. Kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.
  • nach § 285 Nr. 15 HGB sind Name und Sitz der persönlich haftenden Gesellschafter sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.
  • Umsatzaufgliederung nach § 285 Nr. 4 HGB kann unterbleiben, wenn sie dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann; die Inanspruchnahme ist im Anhang anzugeben (§ 286 Abs. 2 HGB).
  • Angaben zum Anteilsbesitz nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können bei untergeordneter Bedeutung oder bei drohendem erheblichen Nachteil teilweise entfallen (§ 286 Abs. 3 HGB).

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