§ 275 HGB
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die allgemeinen Vorgaben zur Gliederung der GuV bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung ergeben sich aus IFRS 18. Grundlage ist die Unterscheidung in ein operatives, investives und finanzielles Ergebnis. Dabei wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert. Beide Alternativen sieht auch das Handelsrecht in § 275 HGB vor. Zur konkreten IFRS-Gliederung in beiden Verfahrensvarianten wird auf "Gliederung der GuV" verwiesen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 275 HGB steht in steuerstoff für Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ### 1.2 Bilanzkorrekturen sowie Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
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