Gesetz

§ 275 Abs. 2 HGB

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

► 1. GuV nach § 275 Abs. 2 HGB – Gesamtkostenverfahren Bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren werden Erträge und Aufwendungen nach dem Schema des § 275 Abs. 2 HGB geordnet.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 275 Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ► 1. GuV nach § 275 Abs. 2 HGB – Gesamtkostenverfahren
  • Bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren werden Erträge und Aufwendungen nach dem Schema des § 275 Abs. 2 HGB geordnet.

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