§ 275 Abs. 2 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für den Primäranspruch ist **§ 275 BGB** zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich wieder zur Verfügung stellen kann und welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ihm gegenüber dem neuen Mieter verbleiben. Nach **§ 275 Abs. 1 BGB** ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 275 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für den Primäranspruch ist **§ 275 BGB** zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich wieder zur Verfügung stellen kann und welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ihm gegenüber dem neuen Mieter verbleiben.
- Nach **§ 275 Abs. 1 BGB** ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
- Ist die Rückgabe wegen **§ 275 BGB** unmöglich oder unverhältnismäßig?
- Unwirksamer Mietaufhebungsvertrag = Beendigungswirkung entfällt; dann zuerst Fortbestand des Mietvertrags und § 535 BGB prüfen, danach tatsächliche Rückkehr (§ 275 BGB), Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) und bei Eigentümerwechsel § 566 BGB.**
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