Gesetz

§ 275 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für den Primäranspruch ist **§ 275 BGB** zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich wieder zur Verfügung stellen kann und welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ihm gegenüber dem neuen Mieter verbleiben. Nach **§ 275 Abs. 1 BGB** ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 275 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für den Primäranspruch ist **§ 275 BGB** zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich wieder zur Verfügung stellen kann und welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ihm gegenüber dem neuen Mieter verbleiben.
  • Nach **§ 275 Abs. 1 BGB** ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
  • Ist die Rückgabe wegen **§ 275 BGB** unmöglich oder unverhältnismäßig?
  • Unwirksamer Mietaufhebungsvertrag = Beendigungswirkung entfällt; dann zuerst Fortbestand des Mietvertrags und § 535 BGB prüfen, danach tatsächliche Rückkehr (§ 275 BGB), Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) und bei Eigentümerwechsel § 566 BGB.**

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