Gesetz

§ 264 Abs. 2 HGB

Pflichten zum Jahresabschluss (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach § 264 Abs. 2 HGB ist die Bezeichnung jedoch an den tatsächlichen Inhalt anzupassen. Erbringt das Unternehmen ausschließlich unfertige Leistungen, kann eine entsprechende Anpassung der Postenbezeichnung nach § 265 Abs. 6 HGB erforderlich sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 264 Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Pflichten zum Jahresabschluss (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • UNFERTIGE ERZEUGNISSE UND UNFERTIGE LEISTUNGEN
  • zusätzliche Angaben, wenn der Abschluss ohne sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).

Passende Wissensbeiträge

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