§ 26 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Entscheidend ist immer das konkret einschlägige DBA. OECD- und UN-Musterabkommen sind nur Orientierung. Innerstaatlich konkretisiert insbesondere § 34c EStG die Anrechnung; für Körperschaften ist § 26 KStG zu beachten. 1. Ansässigkeit und Quellenstaat bestimmen. 2. Einschlägiges DBA identifizieren. 3. Art. 2 DBA: erfasste Steuern prüfen. 4. Einkunftsartikel bestimmen. 5. Methodenartikel prüfen: Freistellung oder Anrechnung? 6. Switch-over-/Subject-to-Tax-/Rückfallklauseln prüfen. 7. Ausländische Steuer und DBA-Quellensteuersatz prüfen. 8. Ausländische Einkünfte nach § 34d EStG bestimmen. 9. Wirtschaftlich zuordenbare Aufwendungen und Gemeinkosten abziehen. 10. Netto-Auslandseinkünfte je Staat ermitteln. 11. Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c Abs. 1 EStG je Staat berechnen. 12. Bei Kapitalvermögen § 32d Abs. 5 EStG prüfen. 13. Steuerfreiheit nach DBA oder § 8b KStG prüfen. 14. Festsetzun
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Worum geht es?
§ 26 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Entscheidend ist immer das konkret einschlägige DBA. OECD- und UN-Musterabkommen sind nur Orientierung. Innerstaatlich konkretisiert insbesondere § 34c EStG die Anrechnung; für Körperschaften ist § 26 KStG zu beachten.
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