Gesetz

§ 256 Abs. 6 AktG

Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 6)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zu beachten sind jedoch gesetzliche Heilungs- bzw. Ausschlusswirkungen durch Zeitablauf, etwa § 256 Abs. 6 AktG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 256 Abs. 6 AktG steht in steuerstoff für Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zu beachten sind jedoch gesetzliche Heilungs- bzw. Ausschlusswirkungen durch Zeitablauf, etwa § 256 Abs. 6 AktG.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon