§ 256 Abs. 6 AktG
Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 6)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zu beachten sind jedoch gesetzliche Heilungs- bzw. Ausschlusswirkungen durch Zeitablauf, etwa § 256 Abs. 6 AktG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 256 Abs. 6 AktG steht in steuerstoff für Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zu beachten sind jedoch gesetzliche Heilungs- bzw. Ausschlusswirkungen durch Zeitablauf, etwa § 256 Abs. 6 AktG.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.