Gesetz

§ 256 Abs. 5 AktG

Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 5)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bewertung des Umlaufvermögens nach § 253 Abs. 4 HGB, Börsen- und Marktpreis, beizulegender Wert sowie retrograde und verlustfreie Bewertung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 256 Abs. 5 AktG steht in steuerstoff für Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für das Umlaufvermögen kommen folgende Wertansätze in Betracht:

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon