§ 256 Abs. 5 AktG
Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 5)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bewertung des Umlaufvermögens nach § 253 Abs. 4 HGB, Börsen- und Marktpreis, beizulegender Wert sowie retrograde und verlustfreie Bewertung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 256 Abs. 5 AktG steht in steuerstoff für Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für das Umlaufvermögen kommen folgende Wertansätze in Betracht:
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