Gesetz

§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB

Rückstellungen (Abs. 1, Satz 2, Nr. 1) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die geforderte Verpflichtung kann rechtlicher oder faktischer Art sein, gegenüber bestimmten Personen oder einem unbestimmten Personenkreis (z. B. Öffentlichkeit) bestehen, nicht jedoch gegenüber dem Unternehmen selbst. Ausgeschlossen sind damit Rückstellungen für Innenverpflichtungen, wie sie § 249 Abs. 1 HGB für unterlassene Instandhaltungen zulässt. Die unterlassene Instandhaltung des undichten Daches betrifft keine Außenverpflichtung. Es handelt sich um einen internen Aufwandsposten, der in der HGB-Bilanz wegen der Sondervorschrift des § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB rückstellungspflichtig ist. In der IFRS-Bilanz sind Aufwandsrückstellungen nicht zu berücksichtigen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB steht in steuerstoff für Rückstellungen (Abs. 1, Satz 2, Nr. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für den Ausweis von Rückstellungen im IFRS-Abschluss sind drei Regelungen zu beachten:

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