§ 238 HGB
Buchführungspflicht — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
218 Jedenfalls die Personenhandelsgesellschaften müssen mit Aufnahme ihres Handelsgewerbes, beginnend mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall, Bücher führen (§ 238 i. V. m. § 6 HGB). Sie haben diese Pflicht auch für die Zwecke der Besteuerung zu erfüllen. Soweit die in § 141 AO genannten Grenzbeträge überschritten sind, sind davon auch gewerblich tätige BGB-Gesellschaften betroffen. Auch hier trifft die Buchführungspflicht nicht den einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 238 HGB steht in steuerstoff für Buchführungspflicht — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- I. Die Personengesellschaft als Steuerschuldner
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