§ 23 Abs. 24 GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 24)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass § 23 Abs. 24 GrEStG keine rückwirkende Verlängerung bereits laufender Nachbehaltensfristen bewirkt. § 23 Abs. 18 GrEStG beschränkt die Anwendung der verlängerten Fristen auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wurden. § 23 Abs. 24 GrEStG ist danach lediglich als zusätzliche Vertrauensschutzregelung zu verstehen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 23 Abs. 24 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 24) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der folgende Überblick fasst wichtige praxisrelevante Entwicklungen der Rechtsprechung für 2026 zusammen.
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