Gesetz

§ 23 Abs. 18 GrEStG

Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 18)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass § 23 Abs. 24 GrEStG keine rückwirkende Verlängerung bereits laufender Nachbehaltensfristen bewirkt. § 23 Abs. 18 GrEStG beschränkt die Anwendung der verlängerten Fristen auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wurden. § 23 Abs. 24 GrEStG ist danach lediglich als zusätzliche Vertrauensschutzregelung zu verstehen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 23 Abs. 18 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Abs. 18) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der folgende Überblick fasst wichtige praxisrelevante Entwicklungen der Rechtsprechung für 2026 zusammen.

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