§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB
Verwaltung des Nachlasses durch Miterben (Abs. 1, Satz 1) — Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Nachlass kann grds. nur von den Erben gemeinsam verwaltet werden (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings unterscheidet das Gesetz bei der Nachlassverwaltung durch die Miterben zwischen ordentlichen (im Gesetz „ordnungsmäßigen“), außerordentlichen und notwendigen Maßnahmen, wobei notwendige Maßnahmen eine Sonderstellung einnehmen: Ordentliche Verwaltung: An Entscheidungen im Rahmen der laufenden Verwaltung müssen alle Miterben mitwirken. Sie sind hierzu verpflichtet (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB). Die Mitwirkungspflicht reicht aber nicht so weit, dass das Stimmrecht regelmäßig in einer bestimmten Weise ausgeübt werden müsste; ein Mehrheitsbeschluss ist zulässig. Die Stimmanteile richten sich nach der Erbquote.
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Worum geht es?
§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB steht in steuerstoff für Verwaltung des Nachlasses durch Miterben (Abs. 1, Satz 1) — Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Außerordentliche Maßnahmen: Weitreichende Entscheidungen, wie der Verkauf eines wesentlichen Nachlassgegenstands, müssen die Miterben einstimmig treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Notwendige Maßnahmen: Jeder Miterbe ist berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB), etwa dringende Reparaturen an Immobilien oder Maßnahmen zur Sicherung von Vermögenswerten.
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