Gesetz

§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB

Verwaltung des Nachlasses durch Miterben (Abs. 1, Satz 2) — Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4. Zivilrechtliche Mitwirkung - Zusätzlich kann ein Mitwirkungsanspruch aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommen, wenn die Mitwirkung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. - Ein solches zivilrechtliches Vorgehen ist aber keine Voraussetzung dafür, dass der andere Miterbe seine eigene steuerliche Erklärungspflicht erfüllt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB steht in steuerstoff für Verwaltung des Nachlasses durch Miterben (Abs. 1, Satz 2) — Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zusätzlich kann ein Mitwirkungsanspruch aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommen, wenn die Mitwirkung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.

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