§ 202 Abs. 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine Beschleunigung soll außerdem durch die Möglichkeiten des Teilabschlussbescheids und des Teilprüfungsberichts erreicht werden (§ 180 Abs. 1a AO, § 202 Abs. 3 AO; § 13 ApO).
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Worum geht es?
§ 202 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine Beschleunigung soll außerdem durch die Möglichkeiten des Teilabschlussbescheids und des Teilprüfungsberichts erreicht werden (§ 180 Abs. 1a AO, § 202 Abs. 3 AO; § 13 ApO).
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