Gesetz

§ 202 Abs. 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine Beschleunigung soll außerdem durch die Möglichkeiten des Teilabschlussbescheids und des Teilprüfungsberichts erreicht werden (§ 180 Abs. 1a AO, § 202 Abs. 3 AO; § 13 ApO).

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Worum geht es?

§ 202 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Beschleunigung soll außerdem durch die Möglichkeiten des Teilabschlussbescheids und des Teilprüfungsberichts erreicht werden (§ 180 Abs. 1a AO, § 202 Abs. 3 AO; § 13 ApO).

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