§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Überblick zur neuen zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung bei Außenprüfungen nach § 171 Abs. 4 AO n. F. und § 197 Abs. 5 AO, zu Ausnahmen und Verlängerungstatbeständen sowie zu Rechtsbehelfsfragen rund um § 200a AO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Modernisierung der Außenprüfung begrenzt die bislang potenziell sehr lang andauernde Ablaufhemmung.
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