Gesetz

§ 20 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 20 ErbStG · Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

12. Steuerschuldner Auf § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird hingewiesen: Beschenkter und Schenker können für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.

Worum geht es?

§ 20 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Auf § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird hingewiesen: Beschenkter und Schenker können für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.

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