§ 2 NachwG
Vorschrift im Nachweisgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
12. Nachweisgesetz: Was muss dokumentiert werden? Nach § 2 NachwG muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen dokumentieren. Dazu gehören insbesondere: - Name und Anschrift der Vertragsparteien, - Beginn des Arbeitsverhältnisses, - bei Befristung Enddatum oder vorhersehbare Dauer, - Arbeitsort, - Tätigkeitsbeschreibung, - Probezeit, - Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, - Arbeitszeit, Ruhepausen und gegebenenfalls Schichtsystem, - Voraussetzungen für Überstunden, - Urlaub, - gegebenenfalls Fortbildungsansprüche und betriebliche Altersversorgung, - Kündigungsverfahren und Kündigungsfristen, - Hinweise auf anwendbare Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Rechtsgrundlagen §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB – vorvertragliche Pflichten. § 611a BGB – Arbeitsvertrag. §§ 1, 7, 8–11, 15, 22 AGG – Benachteiligungsverbot und Rechtsfolgen. §§ 93, 94, 99 BetrVG – S
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Worum geht es?
§ 2 NachwG steht in steuerstoff für Vorschrift im Nachweisgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Einstellungsprozess beginnt regelmäßig mit Personalbedarf und Anwerbung geeigneter Bewerber.
- Nach § 2 NachwG muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:
- § 2 NachwG – Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen.
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