§ 2 LStDV
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Rechtsgrundlagen § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen in Geld oder Geldeswert. § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. § 2 LStDV – Arbeitslohn. §§ 38 ff. EStG – Lohnsteuerabzug. § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers. § 42e EStG – Anrufungsauskunft.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2 LStDV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Provisionen, Prämien, Gratifikationen und Tantiemen,
- § 2 LStDV: lohnsteuerrechtlicher Begriff des Arbeitslohns.
Passende Wissensbeiträge
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- Besteuerung des Arbeitslohns bei ArbeitnehmernArbeitnehmerArbeitslohn umfasst grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die einem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zufließen. Nicht steuerbare und ausdrücklich steuerfreie Leistungen sind auszuscheiden; die Lohnsteuer wird regelmäßig vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
- Arbeitslohn-ABCLohnsteuerKompakter Praxisüberblick zur Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, steuerfreien Arbeitgeberleistungen und nicht steuerbaren Vorteilen.