Gesetz

§ 1a Abs. 1 UStG

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1a UStG · Innergemeinschaftlicher Erwerb

amtlicher Text

Absatz 1

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, 2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

G realisiert mit dem Einkauf des Schaumweins einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 1 Nr. 1–3 UStG, da der Gegenstand der Lieferung aus Frankreich nach Deutschland gelangt, er den Gegenstand als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht und der Lieferer ebenfalls als Unternehmer handelt und offensichtlich in Frankreich auch kein Kleinunternehmer ist. Der i. g. Erwerb ist nach § 3d Satz 1 UStG dort ausgeführt, wo der Gegenstand sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, in Deutschland. Der i. g. Erwerb ist in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung nach § 4b UStG.

Worum geht es?

§ 1a Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Innergemeinschaftlicher Erwerb (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**

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