Gesetz

§ 199 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nunmehr sollen sog. Rahmenvereinbarungen zwischen Prüfer und Steuerpflichtigem (bzw. Steuerberater) für die jeweilige Prüfung möglich sein (§ 199 Abs. 2 AO). Eine solche Vereinbarung kann den Ablauf der Prüfung, die Schwerpunkte und die Mitwirkung betreffen. Die ApO zählt hierzu in § 8 Abs. 4 mögliche Regelungsinhalte auf. Genannt werden z. B. ein Ablaufplan für die Prüfung, die Vereinbarung von Fristen und Erreichbarkeiten, die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten und das Aussparen bestimmter Prüfungsfelder.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 199 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anpassung an die aktuelle Rechtslage – Beschleunigung steuerlicher Außenprüfungen durch mehr Mitwirkung
  • # 2. Zwischenbesprechungen nach § 199 Abs. 2 Satz 2 AO
  • § 199 Abs. 2 Satz 2 AO gewährt keinen Anspruch darauf, dass die Finanzverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abschließt.
  • # 3. Rahmenvereinbarungen nach § 199 Abs. 2 Satz 3 AO
  • Auch wenn § 199 AO keine ausdrückliche Formvorschrift enthält, wird aus § 57 VwVfG analog eine schriftliche Vereinbarung empfohlen bzw. als erforderlich angesehen.

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