Gesetz

§ 1931 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Neben die gesetzliche Erbfolge tritt das Erbrecht des überlebenden Ehepartners. Er hat ein besonderes Erbrecht, das von dem Güterstand in der Ehe abhängt. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft als dem gesetzlichen Regelfall erhält er ein Viertel des Erbes als pauschalierten Zugewinnausgleich (vgl. § 1931 Abs. 1 Satz 1, § 1371 Abs. 1 BGB). In besonderen Fällen, in denen – wie bei einer Scheidung – ein Wahlrecht besteht (vgl. § 1371 Abs. 2 BGB), kann der Zugewinnausgleich auch konkret erfolgen. Zusätzlich zu dem güterrechtlichen Viertel (dem pauschalierten Zugewinnausgleich) erhält der Ehepartner die Hälfte des Erbes neben den Erben zweiter Ordnung und Großeltern; neben Erben erster Ordnung erhält er ein Viertel des Erbes. Ist zwischen den Eheleuten Gütertrennung vereinbart, erhält der überlebende Ehepartner grds. dieselbe erbrechtliche Beteiligung, jedoch ohne das güterrechtliche Vierte

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1931 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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