Gesetz

§§ 1922 ff. BGB

Vorschriften ab § 1922 des Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Erbschaftsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG und §§ 1922 ff. BGB

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 1922 ff. BGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 1922 des Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG und §§ 1922 ff. BGB
  • Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt einem festen Klausuraufbau:

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