§ 183 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
⇨ 17. Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 183 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
- Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundbesitzwerte zum maßgeblichen Bewertungsstichtag gesondert festgestellt. Maßgeblich sind die tatsächlichen und wertmäßigen Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt.
Passende Wissensbeiträge
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- Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewGErbschaftsteuer / BewertungErbschaft- und Schenkungsteuer: Grundstücksarten, Verfahrenszuordnung, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Feststellung des Grundbesitzwerts und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.
- Erbschaftsteuer – Bedarfsbewertung von Grundbesitz und VersorgungsfreibetragErbschaftsteuerKompaktwissen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten, Bewertungsverfahren, Öffnungsklausel nach § 198 BewG sowie zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und zum Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.