Gesetz

§ 183 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

⇨ 17. Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 183 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
  • Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundbesitzwerte zum maßgeblichen Bewertungsstichtag gesondert festgestellt. Maßgeblich sind die tatsächlichen und wertmäßigen Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt.

Passende Wissensbeiträge

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