Gesetz

§ 176 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 176 AO schützt den Steuerpflichtigen davor, dass eine spätere Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder die Verwerfung einer Verwaltungsvorschrift bei einer Bescheidänderung zu seinem Nachteil berücksichtigt wird. Kurzmerksätze: - mechanischer Fehler des Finanzamts → § 129 AO - neue Tatsache → § 173 AO - Schreib- oder Rechenfehler bei Erklärungserstellung → § 173a AO - widerstreitende Bescheide → § 174 AO - Grundlagenbescheid oder rückwirkendes Ereignis → § 175 AO - fehlerhafte Drittdaten → § 175b AO - Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis → § 176 AO

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 176 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 176 AO schützt den Steuerpflichtigen davor, dass eine spätere Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder die Verwerfung einer Verwaltungsvorschrift bei einer Bescheidänderung zu seinem Nachteil berücksichtigt wird.
  • Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis → § 176 AO
  • Eine isolierte behördliche Entscheidung über die Anwendung des § 176 AO ist nach der besprochenen Entscheidung mangels eigenständiger Regelungswirkung grundsätzlich kein wirksamer Verwaltungsakt.

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