§ 17 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die wesentlichen Regelungen der ertragsteuerlichen Organschaft finden sich in §§ 14 ff. KStG. § 14 KStG regelt die Organschaft für SE, AG und KGaA; § 17 KStG erstreckt die Regelungen auf andere Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH und UG (haftungsbeschränkt), wenn diese sich wirksam verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 17 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die ertragsteuerliche Organschaft im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des BFH
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