§ 165 SGB IX
Vorschrift im Sozialgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
11. Schwerbehinderte Bewerber und öffentlicher Arbeitgeber Für öffentliche Arbeitgeber bestehen besondere Verfahrenspflichten. Insbesondere kann die Verletzung der Pflicht aus § 165 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, eine Vermutung für eine Benachteiligung wegen Behinderung begründen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 165 SGB IX steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Einstellungsprozess beginnt regelmäßig mit Personalbedarf und Anwerbung geeigneter Bewerber.
- § 165 SGB IX – besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern.
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