Gesetz

§ 165 SGB IX

Vorschrift im Sozialgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

11. Schwerbehinderte Bewerber und öffentlicher Arbeitgeber Für öffentliche Arbeitgeber bestehen besondere Verfahrenspflichten. Insbesondere kann die Verletzung der Pflicht aus § 165 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, eine Vermutung für eine Benachteiligung wegen Behinderung begründen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 165 SGB IX steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Einstellungsprozess beginnt regelmäßig mit Personalbedarf und Anwerbung geeigneter Bewerber.
  • § 165 SGB IX – besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern.

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