§ 164 Abs. 2 AO
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (Abs. 2) — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 164 AO · Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Absatz 2
Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
- Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, - vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 AO, - Änderungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO, - laufendem Einspruchsverfahren, - laufendem Klageverfahren. § 164 Abs. 2 AO ermöglicht die Änderung der Steuerfestsetzung.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- § 164 Abs. 2 AO ermöglicht die Änderung der Steuerfestsetzung.
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