§ 164 AO
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 164 AO · Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Absatz 1
Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Absatz 2
Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
Absatz 4
Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Schätzungsbescheide ergehen häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Solange der Vorbehalt besteht, kann der Bescheid grundsätzlich noch geändert werden.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Schätzungsbescheide ergehen häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Solange der Vorbehalt besteht, kann der Bescheid grundsätzlich noch geändert werden.
- Materieller und formeller Bilanzenzusammenhang
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