Gesetz

§ 1589 Satz 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Verwandte in gerader Linie i. S. des § 1589 Satz 1 BGB, wie Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern (BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 43/17, BStBl 2021 II S. 209, Rz. 17), zu denen auch adoptierte Personen gehören. Danach sind auch Schwiegereltern während der Ehe, ungeachtet des dauernden Getrenntlebens der Ehegatten, zum Unterhalt verpflichtet (BFH, Urteil v. 27.7.2011 - VI R 13/10, BStBl 2011 II S. 965). - Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (s. § 2 Abs. 8 EStG), - geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (§§ 1570 bis 1576 BGB), - Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Nach § 1615l Abs. 1 und 2 BGB hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Kindesvater einen Anspruch auf geburtsbedingten Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt,

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1589 Satz 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

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