Gesetz

§ 1589 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Verwandtschaft und Abstammung Nach § 1589 BGB sind Personen in gerader Linie verwandt, wenn eine von der anderen abstammt. Personen mit gemeinsamer Abstammung, die nicht in gerader Linie verwandt sind, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Verwandtschaftsgrad richtet sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1589 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

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