Gesetz

§ 158 Abs. 1 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Buchhaltungs- und Vorsysteme müssen prüfungsfeste, exportierbare Daten liefern. Eine mangelhafte Datenqualität oder Defizite bei den Exportmöglichkeiten können im Einzelfall zu Schätzungen führen (Beyer, NWB 48/2024 S. 3294). Die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung gem. § 158 Abs. 1 AO gilt nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO schon dann nicht, wenn und soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen gem. § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. mit § 4 Abs. 2a LStDV (bei einer Lohnsteuerprüfung), des § 146a AO i. V. mit § 4 KassenSichV (bei einer Kassenprüfung) oder des § 147b AO (einheitliche Datenschnittstelle bei Außenprüfungen) in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden. Die zur Anwendung des § 147b AO erforderliche Verordnung liegt bisher jedoch erst in einem BMF-Entwurf vor.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 158 Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anpassung an die aktuelle Rechtslage – Beschleunigung steuerlicher Außenprüfungen durch mehr Mitwirkung

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