§ 158 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4. Beweiskraft ordnungsmäßiger Bücher nach § 158 AO
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 158 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Beweiskraft ordnungsmäßiger Bücher nach § 158 AO
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