§ 14b Abs. 1 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 14b Abs. 1 UStG sind ein- und ausgehende Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 14b Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 14b Abs. 1 UStG sind ein- und ausgehende Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren.
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