Gesetz

§ 14b Abs. 1 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 14b Abs. 1 UStG sind ein- und ausgehende Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14b Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 14b Abs. 1 UStG sind ein- und ausgehende Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren.

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