§ 14b UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Wer ist aufbewahrungspflichtig? - Handelsrechtlich insbesondere Kaufleute nach § 257 HGB. - Steuerrechtlich alle Personen, die nach §§ 140 ff. AO oder nach Einzelsteuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen führen müssen. Dazu gehören auch viele Einnahmenüberschussrechner und Freiberufler. - Privatpersonen müssen Rechnungen und Zahlungsnachweise über grundstücksbezogene Werklieferungen oder sonstige Leistungen grundsätzlich zwei Jahre aufbewahren (§ 14b UStG). - Bei hohen positiven Überschusseinkünften gilt § 147a AO. Im Jahr 2026 liegt die Grenze noch bei mehr als 500.000 EUR; ab 1.1.2027 steigt sie auf 750.000 EUR.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 14b UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Privatpersonen müssen Rechnungen und Zahlungsnachweise über grundstücksbezogene Werklieferungen oder sonstige Leistungen grundsätzlich zwei Jahre aufbewahren (§ 14b UStG).
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