§ 146a Abs. 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen. Der Regierungsentwurf enthält zusätzlich unter anderem: • einen Steuerstraftatbestand für den Einsatz und das Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme, • einen Ordnungswidrigkeitstatbestand bei fehlender Belegbereitstellung, • einen Ordnungswidrigkeitstatbestand für das unzulässige Nichtverwenden eines vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, • erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, • Zuständigkeitsregelungen für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern, • eine Mitteilungspflicht beim Wechsel der TSE, • erweiterte Verwendungsmöglichkeiten von Angaben aus dem Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren, • eine Erweiterung des § 146a AO auf bestimmte Wegstrec
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 146a Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen.
- eine Erweiterung des § 146a AO auf bestimmte Wegstreckenzähler bei Mietwagen.
- Entspricht dieses § 146a AO und verfügt es über eine zertifizierte TSE?
- Elektronische Systeme müssen insbesondere § 146a AO, TSE und DSFinV-K berücksichtigen.
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