Gesetz

§ 146a Abs. 4 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kassendaten (§ 146a AO, KassenSichV) - Elektronische Aufzeichnungssysteme benötigen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Sicherheitsmodul, Speichermedium, einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K). - Jede Einzelaufzeichnung muss vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar sein; nachträgliche Stornos sind als solche zu kennzeichnen. - Belegausgabepflicht: bei jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zur Verfügung stehen (auch elektronisch). - Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO über eingesetzte/abgeschaffte Kassensysteme (ELSTER-Meldung). - Prüfungsschwerpunkte: Signaturvalidierung, Belegabbrüche, Lücken in der Transaktionsnummer, Z-Bon-Vollständigkeit, Stornoquote, Trinkgeldverbuchung. - Risiko: nicht ordnungsgemäße Kassenführung → Schätzungsbefugnis nach § 162 AO; Hinzuschätzungen oft auf Basis quantitativer Analysen (Chi-Quadrat-Test, Strukturvergl

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 146a Abs. 4 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO über eingesetzte/abgeschaffte Kassensysteme (ELSTER-Meldung).

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