Gesetz

§ 14 Satz 2 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Erbengemeinschaft werden persönliche Steuervergünstigungen nicht auf Ebene der Erbengemeinschaft gewährt. Jeder Erbe beantragt sie in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung. § 16 Abs. 4 EStG setzt beim jeweiligen Erben grundsätzlich das vollendete 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit voraus und ist nur einmal im Leben nutzbar. § 34 Abs. 3 EStG kann für begünstigte außerordentliche Veräußerungsgewinne ebenfalls nur einmal im Leben beantragt werden. § 35b EStG kann die Einkommensteuer mindern, wenn dieselben Einkünfte bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Im Feststellungsverfahren wird dagegen nur der auf den jeweiligen Erben entfallende Veräußerungsgewinn festgestellt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 16 Abs. 4 EStG: 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit, Antrag, nur einmal im Leben.

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