Gesetz

§ 1375 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. Endvermögen und illoyale Vermögensminderungen Endvermögen nach § 1375 BGB ist grundsätzlich das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands. Bestimmte Vermögensminderungen können dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Dazu gehören nach § 1375 Abs. 2 BGB insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere § 1375 Abs. 3 BGB, sind zu beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1375 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Endvermögen nach § 1375 BGB ist grundsätzlich das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands.
  • Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB prüfen.
  • Gab es Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB?

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