§ 1375 Abs. 3 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Endvermögen und illoyale Vermögensminderungen Endvermögen nach § 1375 BGB ist grundsätzlich das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands. Bestimmte Vermögensminderungen können dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Dazu gehören nach § 1375 Abs. 2 BGB insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere § 1375 Abs. 3 BGB, sind zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1375 Abs. 3 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Endvermögen nach § 1375 BGB ist grundsätzlich das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands.
- Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB prüfen.
- Gab es Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB?
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