§ 1374 Abs. 2 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Im Zugewinnausgleich wird das Familienheim grundsätzlich mit seinem Verkehrswert berücksichtigt. Belastende Darlehen und Reallasten mindern den Wert. Wurde die Immobilie einem Ehegatten geschenkt oder von ihm geerbt, kann der maßgebliche Ausgangswert dem privilegierten Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen sein; regelmäßig wird dann nur die während der Ehe entstandene Wertsteigerung im Zugewinn erfasst.
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Worum geht es?
§ 1374 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Als Familienheim gilt grundsätzlich die Wohnung, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Ferien-, Wochenend- und bloße Zweitwohnungen sind nicht begünstigt. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung, nicht allein die melderechtliche Anmeldung.
- Bei privilegierten Erwerben nach § 1374 Abs. 2 BGB ist für die Indexierung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs abzustellen. Gerade bei langen Ehen kann diese Kaufkraftbereinigung erheblichen Einfluss auf die Höhe des Zugewinns haben.
- Privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB berücksichtigen.
- Welche Erbschaften und Schenkungen sind nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen?
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