Gesetz

§ 1371 Abs. 4 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Unterhaltsansprüche des Stiefkindes nach Tod eines Ehegatten, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Nach § 1371 Abs. 4 BGB ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung zu gewähren, wenn und soweit sie dessen bedürfen. - Unterhaltsansprüche nach dem sog. Dreißigsten (§ 1969 BGB). Danach ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. - Unterhaltsansprüche der Geschwister des Hoferben nach landesgesetzlichen Regelungen im Bereich des Höferechts nach § 12 Abs. 6 Satz 2 HöfeO (Göppinger/Wax, Unter

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1371 Abs. 4 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon