§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)
Absatz 1
Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Erklärung Die 200-m²-Grenze gilt für die Begünstigung von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Für Ehegatten und Lebenspartner nach Nr. 4b besteht diese Flächenbegrenzung grundsätzlich nicht. Rechtsgrundlage § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die 200-m²-Grenze gilt für die Begünstigung von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Für Ehegatten und Lebenspartner nach Nr. 4b besteht diese Flächenbegrenzung grundsätzlich nicht.
- Welche Situation kann trotz Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist die Familienheimbefreiung erhalten?
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