§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)
Absatz 1
Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass noch eine Ehe besteht und die Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich als Familienheim genutzt wird. Praxishinweis: Soll das Familienheim im Zuge einer Trennung übertragen werden, kann das Timing entscheidend sein. Erfolgt die Übertragung noch während bestehender Ehe und liegt zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein Familienheim vor, kann § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG grundsätzlich anwendbar sein.
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Als Familienheim gilt grundsätzlich die Wohnung, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Ferien-, Wochenend- und bloße Zweitwohnungen sind nicht begünstigt. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung, nicht allein die melderechtliche Anmeldung.
- Um den zehnjährigen Nachversteuerungsvorbehalt beim späteren Erbfall zu vermeiden, kann das Familienheim bereits zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Eine solche Zuwendung kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein.
- Welche Befreiungsvorschrift ist einschlägig: § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b oder 4c ErbStG?
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